§ 73 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Oktober 2009][1. September 2009]
§ 73 § 73
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) [1] Die [Beschwerde ist] durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung [zur Niederschrift] des Grundbuchamts oder [der Geschäftsstelle] des Beschwerdegerichts [einzulegen]. [2] Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) [1] Die [Beschwerde ist] durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung [zur Niederschrift] des Grundbuchamts oder [der Geschäftsstelle] des Beschwerdegerichts [einzulegen]. [2] Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.
[1. September 2009–1. Oktober 2009]
1§ 73.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
2(2) [1] Die [Beschwerde ist] durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung [zur Niederschrift] des Grundbuchamts oder [der Geschäftsstelle] des Beschwerdegerichts [einzulegen]. 3[2] Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen des § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. August 2001: Artt. 5a Nr. 1, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
3. 1. September 2009: Artt. 36 Nr. 7, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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