§ 84 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Dezember 2001]
1§ 84.
2(1) [1] Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. [2] Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
  • a) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
  • b) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.
(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 23, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
2. 1. Dezember 2001: Artt. 7, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.

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