§ 92 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993][1. April 1936]
§ 92 § 92
(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte: (1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
a) der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (§ [91] Abs. 3) im Grundbuch eingetragene Eigentümer und, wenn das Grundstück mit einer Gesamthypothek, (-grundschuld, -rentenschuld) belastet ist, die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der anderen mit diesem Rechte belasteten Grundstücke; a) der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (§ [91] Abs. 3) im Grundbuch eingetragene Eigentümer und, wenn das Grundstück mit einer Gesamthypothek, (-grundschuld, -rentenschuld) belastet ist, die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der anderen mit diesem Rechte belasteten Grundstücke;
b) Personen, für die in dem unter [Buchstabe] a bestimmten Zeitpunkt ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist; b) Personen, für die in dem unter a bestimmten Zeitpunkt ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
c) Personen, die ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Verfahren anmelden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines Beteiligten glaubhaft machen. c) Personen, die ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Verfahren anmelden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird. (2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird.
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 92.
(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
  • a) der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (§ [91] Abs. 3) im Grundbuch eingetragene Eigentümer und, wenn das Grundstück mit einer Gesamthypothek, (-grundschuld, -rentenschuld) belastet ist, die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der anderen mit diesem Rechte belasteten Grundstücke;
  • b) Personen, für die in dem unter a bestimmten Zeitpunkt ein Recht am Grundstück oder ein Recht an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
  • c) Personen, die ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Verfahren anmelden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 23, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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