§ 96 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. September 2009][1. April 1936]
§ 96 § 96
[1] Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. [2] Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt. [1] Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. [2] Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Grundbuchamt.
[1. April 1936–1. September 2009]
1§ 96. [1] Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. [2] Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Grundbuchamt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 23, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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