Art. 104c GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[4. April 2019][20. Juli 2017]
Artikel 104c Artikel 104c
[1] Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. [2] Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. [3] Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen. [1] Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. [2] Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
[20. Juli 2017–4. April 2019]
1Artikel 104c. [1] Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. [2] Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 4, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.

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