Art. 107 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[31. Dezember 1954][23. April 1953]
Artikel 107 Artikel 107
[1] Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1955 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [2] Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. [3] Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen. [1] Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1954 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [2] Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. [3] Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen.
[23. April 1953–31. Dezember 1954]
1Artikel 107. 2[1] Die endgültige Verteilung der der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Steuern auf Bund und Länder soll spätestens bis zum 31. Dezember 1954 erfolgen, und zwar durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [2] Dies gilt nicht für die Realsteuern und die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. [3] Hierbei ist jedem Teil ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Steuern oder Steueranteile entsprechend seinen Aufgaben einzuräumen.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
2. 23. April 1953: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 20. April 1953.

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