Art. 115k GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[1. Januar 1970]
1Artikel 115k.
(1) [1] Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. [2] Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
2(3) [1] Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. [2] Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 16, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.
- 2. 1. Januar 1970: Artt. I Nr. 8, II des Zweiten Gesetzes vom 12. Mai 1969.