Art. 16 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[2. Dezember 2000]
1Artikel 16.
(1) [1] Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. [2] Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) [1] Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2[2] Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
2. 2. Dezember 2000: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 29. November 2000.

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