Art. 19 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[28. Juni 1968]
1Artikel 19.
(1) [1] Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. [2] Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
- 2. 28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 6, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.