Art. 21 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[20. Juli 2017]
1Artikel 21.
(1) [1] Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. [2] Ihre Gründung ist frei. [3] Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. 2[4] Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) [1] Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. 3[2] (weggefallen)
4(3) [1] Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. [2] Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
5(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
6(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
2. 1. Januar 1984: Artt. I, II des Gesetzes vom 21. Dezember 1983.
3. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Ersten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
4. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Ersten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
5. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Ersten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
6. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Ersten Gesetzes vom 13. Juli 2017.

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