Art. 39 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[27. Oktober 1998]
1Artikel 39.
2(1) 3[1] Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. [2] Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. 4[3] Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. [4] Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(3) [1] Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. [2] Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. [3] Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
- 2. 14. Dezember 1976: Artt. I Nr. 2, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976.
- 3. 27. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 4. 27. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 2, 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 5. 14. Dezember 1976: Artt. I Nr. 2, II des Ersten Gesetzes vom 23. August 1976.