Art. 41 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[24. Mai 1949]
1Artikel 41.
(1) [1] Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. [2] Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.