Art. 73 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[3. August 1972][28. Juni 1968]
Artikel 73 Artikel 73
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr; 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen; 7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei, in der Kriminalpolizei
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes,
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke. 11. die Statistik für Bundeszwecke.
[28. Juni 1968–3. August 1972]
1Artikel 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
  • 21. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
  • 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
  • 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
  • 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
  • 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
  • 6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
  • 7. das Post- und Fernmeldewesen;
  • 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
  • 9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
  • 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
  • 11. die Statistik für Bundeszwecke.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
2. 28. Juni 1968: §§ 1 Nr. 12, 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1968.

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