Art. 76 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[20. November 1968][24. Mai 1949]
Artikel 76 Artikel 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. [2] Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. [3] Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen. (2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. [2] Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.
(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung zuzuleiten. [2] Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen. (3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung zuzuleiten. [2] Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.
[24. Mai 1949–20. November 1968]
1Artikel 76.
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) [1] Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. [2] Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen.
(3) [1] Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung zuzuleiten. [2] Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.
Anmerkungen:
1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.

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