Art. 90 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
[20. Juli 2017]
1Artikel 90.
2(1) [1] Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. [2] Das Eigentum ist unveräußerlich.
3(2) [1] Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. [2] Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. [3] Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. [4] Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. [5] Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. [6] Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
- Anmerkungen:
- 1. 24. Mai 1949: Art. 145 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1949.
- 2. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
- 3. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
- 4. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.
- 5. 20. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 2 des Zweiten Gesetzes vom 13. Juli 2017.