§ 3 GIA

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971
[5. November 1971/10. November 1971–19. November 2020]
1§ 3. Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen. [1] Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. [2] Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 5. November 1971/10. November 1971: Artt. 10, 11 § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 1971.