§ 108 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1900][1. Oktober 1879]
§ 108 § 108
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § [64] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des § 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört. Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § 61 der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des § 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört.
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 108. Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § 61 der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des § 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört.

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