§ 108a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1910–1. April 1924]
1§ 108a.
(1) [1] Wird die Kammer für Handelssachen als Beschwerdegericht mit einer vor diese nicht gehörigen Beschwerde befaßt, so ist die Beschwerde von Amts wegen an die Zivilkammer zu verweisen. [2] Ebenso hat die Zivilkammer, wenn sie als Beschwerdegericht in einer Handelssache mit einer Beschwerde befaßt wird, diese von Amts wegen an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. [3] Die Vorschriften des § 107 Satz 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
(2) Eine Verweisung der Beschwerde an eine andere Kammer findet nicht statt, wenn bei der Kammer, welche mit der Beschwerde befaßt wird, die Hauptsache anhängig ist, oder diese Kammer bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. I Nr. 8, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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