§ 113 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1999][1. April 1991]
§ 113 § 113
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder 1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll.
(3) [1] Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. [2] Sie ist unanfechtbar. (2) [1] Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. [2] Sie ist unanfechtbar.
(4) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung. (3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.
[1. April 1991–1. Januar 1999]
1§ 113.
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
  • 1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder
  • 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) [1] Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung des Beteiligten. [2] Sie ist unanfechtbar.
(3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung die Landesjustizverwaltung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 2 Nr. 9, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

Umfeld von § 113 GVG

§ 112 GVG

§ 113 GVG

§ 114 GVG