§ 116 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1972]
§ 116 § 116
(1) [1] Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. [2] Bei den nach § 120 zuständigen Oberlandesgerichten werden Ermittlungsrichter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden. (1) [1] Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. [2] Bei den nach § 120 zuständigen Oberlandesgerichten werden Untersuchungsrichter und Ermittlungsrichter bestellt; zum Untersuchungsrichter oder zu dessen Vertreter für einen Teil seiner Geschäfte sowie zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate gebildet und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewiesen werden. (2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate gebildet und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewiesen werden.
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 116.
2(1) [1] Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. [2] Bei den nach § 120 zuständigen Oberlandesgerichten werden Untersuchungsrichter und Ermittlungsrichter bestellt; zum Untersuchungsrichter oder zu dessen Vertreter für einen Teil seiner Geschäfte sowie zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden.
(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate gebildet und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewiesen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.45, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 35, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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