§ 119a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2021]
1§ 119a.
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet:
  • 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
  • 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
  • 3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
  • 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
  • 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
  • 6. erbrechtliche Streitigkeiten und
  • 27. insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2021: Artt. 3 Nr. 4, 10 S. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
2. 1. Januar 2021: Artt. 2 Nr. 5, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

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