§ 121 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[15. Dezember 2001][1. Januar 1985]
§ 121 § 121
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: (1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Revision gegen 1. der Revision gegen
a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des [Strafrichters]; a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des [Strafrichters];
b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammer[n]; b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammer[n];
c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer[n] oder des Bundesgerichtshofes begründet ist[;] 2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer[n] oder des Bundesgerichtshofes begründet ist[;]
3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes. 3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den §§ 116, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen. (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen.
(3) [1] Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) [1] Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[1. Januar 1985–15. Dezember 2001]
1§ 121.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
  • 1. der Revision gegen
    • 2a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des [Strafrichters];
    • 3b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammer[n];
    • 4c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
  • 52. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer[n] oder des Bundesgerichtshofes begründet ist[;]
  • 63. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den §§ 116, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.
7(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen.
8(3) [1] Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.50, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
3. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
4. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 28, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1977: §§ 179 Nr. 4 Buchst. a, 198 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
6. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 20. Januar 1984.
7. 1. Januar 1977: §§ 179 Nr. 4 Buchst. b, 198 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
8. 1. Januar 1977: §§ 179 Nr. 4 Buchst. c, 198 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.

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