§ 121 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[15. Dezember 2001] | [1. Januar 1985] |
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§ 121 | § 121 |
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: | (1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: |
1. der Revision gegen | 1. der Revision gegen |
a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des [Strafrichters]; | a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des [Strafrichters]; |
b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammer[n]; | b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammer[n]; |
c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; | c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; |
2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer[n] oder des Bundesgerichtshofes begründet ist[;] | 2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer[n] oder des Bundesgerichtshofes begründet ist[;] |
3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes. | 3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den §§ 116, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes. |
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen. | (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen. |
(3) [1] Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (3) [1] Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
[1. Januar 1985–15. Dezember 2001]
1§ 121.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
-
1. der Revision gegen
- 2a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des [Strafrichters];
- 3b) die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammer[n];
- 4c) die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
- 52. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer[n] oder des Bundesgerichtshofes begründet ist[;]
- 63. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den §§ 116, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.
7(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 a oder b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen, bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache diesem vorzulegen.
8(3) [1] Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.50, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 3, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 9. Mai 1975.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 28, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 5. 1. Januar 1977: §§ 179 Nr. 4 Buchst. a, 198 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 6. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 20. Januar 1984.
- 7. 1. Januar 1977: §§ 179 Nr. 4 Buchst. b, 198 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 8. 1. Januar 1977: §§ 179 Nr. 4 Buchst. c, 198 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.