§ 125 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 125.
(1) Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räthe werden auf Vorschlag des [Reichsrats] von dem [Reichspräsidenten] ernannt.
(2) Zum Mitgliede des Reichsgerichts kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramte in einem [deutschen Lande] erlangt und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) [1] Das Dienstalter der Mitglieder des Reichsgerichts richtet sich nach der Ernennung. [2] Auf das Dienstalter ist die Zeit anzurechnen, die das Mitglied als Reichsanwalt, als Rechtsanwalt beim Reichsgericht oder als ordentlicher öffentlicher Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität tätig gewesen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.