§ 131 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][21. Juli 1933]
§ 131 § 131
Die Vorschriften der §§ 62 bis 69 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Präsidium aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den vier dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Mitgliedern des Gerichts besteht. Die Bestimmungen der §§ 62 bis 69 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Präsidium aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den vier ältesten Mitgliedern des Gerichts besteht.
[21. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 131. Die Bestimmungen der §§ 62 bis 69 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Präsidium aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den vier ältesten Mitgliedern des Gerichts besteht.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 1933: Nr. 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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