§ 134a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 1951–1. Oktober 1969]
1§ 134a.
(1) [1] Richtet sich eine in § 134 Abs. 1 bezeichnete Tat überwiegend gegen die Interessen eines Landes, so soll der Oberbundesanwalt das Verfahren an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen. [2] Der Oberbundesanwalt kann auch andere Sachen abgeben; er Soll von dieser Befugnis nur bei Sachen minderer Bedeutung Gebrauch machen.
(2) Der Oberbundesanwalt kann eine Sache, die er nach § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben.
(3) Der Bundesgerichtshof kann bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verhandlung und Entscheidung in den Sachen, in denen er nach § 134 Abs. 1 zuständig ist, dem Oberlandesgericht und in den Sachen, in denen er nach § 134 Abs. 2 zuständig ist, dem Landgericht überweisen.
Anmerkungen:
1. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 5, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.

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