§ 138 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. August 1922] | [1. Oktober 1879] |
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§ 138 | § 138 |
(1) Der erste Strafsenat des Reichsgerichts hat bei den im § 136 Nr. 1 bezeichneten Verbrechen diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche im § 72 Abs. 1 der Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind. | (1) Der erste Strafsenat des Reichsgerichts hat bei den im § 136 Nr. 1 bezeichneten Verbrechen diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche im § 72 Abs. 1 der Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind. |
(2) Das Hauptverfahren findet vor einem der übrigen Strafsenate des Reichsgerichts statt. | (2) Das Hauptverfahren findet vor dem vereinigten zweiten und dritten Strafsenate statt. |
[1. Oktober 1879–1. August 1922]
1§ 138.
(1) Der erste Strafsenat des Reichsgerichts hat bei den im § 136 Nr. 1 bezeichneten Verbrechen diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche im § 72 Abs. 1 der Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind.
(2) Das Hauptverfahren findet vor dem vereinigten zweiten und dritten Strafsenate statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.