§ 143 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 143 § 143
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für [das] sie bestellt sind. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für welches sie bestellt sind.
(2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzuge [ist]. (2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzuge obwaltet.
(3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Länder sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft, sonst der Oberbundesanwalt. (3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener [Länder] sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft und in Ermangelung eines solchen der Ober-Reichsanwalt.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 143.
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für welches sie bestellt sind.
(2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzuge obwaltet.
(3) Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener [Länder] sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft und in Ermangelung eines solchen der Ober-Reichsanwalt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.