§ 145 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 145 | § 145 | 
| (1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit [ihrer] Wahrnehmung […] einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen. | (1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit [ihrer] Wahrnehmung […] einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen. | 
| (2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen. | (2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten versehen. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 145. 
        
(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit [ihrer] Wahrnehmung […] einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.
        (2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten versehen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.