§ 152 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [29. Dezember 1934] | 
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| § 152 | § 152 | 
| (1) Die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. | (1) Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte […] ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. | 
| (2) Die Landesregierung bezeichnet im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung die Beamtenklassen, auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. | (2) Die nähere Bezeichnung der[…] Beamtenklassen, auf welche diese Bestimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Reichsregierung. | 
    [29. Dezember 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 152. 
        
(1) Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte […] ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 29. Dezember 1934: Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.