§ 157 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1977]
1§ 157.
(1) Das Ersuchen um Rechtshülfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 2 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.