§ 161 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1928]
1§ 161. [1] Gerichte, Staatsanwaltschaften und Geschäftsstellen der Gerichte können wegen Erteilung eines Auftrags an einen Gerichtsvollzieher die Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Anspruch nehmen, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden soll. [2] Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als unmittelbar beauftragt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1928: Art. 2 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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