§ 170 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 2009]
1§ 170.
(1) [1] Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. [2] Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. [3] In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 22 Nr. 17, 112 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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