§ 172 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1900][1. Oktober 1879]
§ 172 § 172
(1) In dem auf die Klage wegen Anfechtung oder Wiederaufhebung der Entmündigung einer Person wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche eingeleiteten Verfahren (§§ [664], [679] der Civilprozeßordnung) ist die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Entmündigten auszuschließen, auch kann auf Antrag einer der Parteien die Öffentlichkeit der Verhandlung überhaupt ausgeschlossen werden. (1) In dem auf die Klage wegen Anfechtung oder Wiederaufhebung der Entmündigung einer Person wegen Geisteskrankheit eingeleiteten Verfahren (§§ 605, 620 der Civilprozeßordnung) ist die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Entmündigten auszuschließen, auch kann auf Antrag einer der Parteien die Öffentlichkeit der Verhandlung überhaupt ausgeschlossen werden.
(2) Das Verfahren wegen Entmündigung oder Wiederaufhebung der Entmündigung (§§ [645]-[663], [675]-[678] der Civilprozeßordnung) ist nicht öffentlich. (2) Das Verfahren wegen Entmündigung oder Wiederaufhebung der Entmündigung (§§ 593-604, 616-619 der Civilprozeßordnung) ist nicht öffentlich.
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 172.
(1) In dem auf die Klage wegen Anfechtung oder Wiederaufhebung der Entmündigung einer Person wegen Geisteskrankheit eingeleiteten Verfahren (§§ 605, 620 der Civilprozeßordnung) ist die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Entmündigten auszuschließen, auch kann auf Antrag einer der Parteien die Öffentlichkeit der Verhandlung überhaupt ausgeschlossen werden.
(2) Das Verfahren wegen Entmündigung oder Wiederaufhebung der Entmündigung (§§ 593-604, 616-619 der Civilprozeßordnung) ist nicht öffentlich.

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