§ 174 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] |
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§ 174 | § 174 |
(1) [1] [… Ü]ber die Ausschließung der Öffentlichkeit [ist] in nicht öffentlicher Sitzung [zu verhandeln], wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. [2] Der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden; er kann in nichtöffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkündung eine erhebliche Störung der Ordnung in der Sitzung zur Folge haben würde. [3] Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 172, 173 anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. | (1) [1] [… Ü]ber die Ausschließung der Öffentlichkeit [ist] in nicht öffentlicher Sitzung [zu verhandeln], wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. [2] Der Beschluß, [der] die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. [3] Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 172, 173 anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. |
(2) Soweit die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen. | |
(3) [1] Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder aus den in § 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, [die] durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zu[r] Pflicht machen. [2] Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. [3] [Er ist anfechtbar]. [4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. | (2) [1] Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, [die] durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntnis gelangen, zu[r] Pflicht machen. [2] Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. [3] [Er ist anfechtbar]. [4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 174.
(1) 2[1] [… Ü]ber die Ausschließung der Öffentlichkeit [ist] in nicht öffentlicher Sitzung [zu verhandeln], wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. 3[2] Der Beschluß, [der] die Öffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. 4[3] Bei der Verkündung ist in den Fällen der §§ 172, 173 anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) 5[1] Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ausgeschlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, [die] durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntnis gelangen, zu[r] Pflicht machen. [2] Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. 6[3] [Er ist anfechtbar]. [4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. April 1932: Zweiter Teil Artt. II Nr. 3 Buchst. a, IV der Verordnung vom 9. März 1932.
- 5. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 6. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.