§ 178 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 178.
(1) 2[1] Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. [2] Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.
(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 5 Nr. 5, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 8, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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