§ 18 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][29. Dezember 1934]
§ 18 § 18
[1] Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Leiter und Mitglieder der bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertretungen. [2] Sie erstreckt sich auch nicht auf andere Personen, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder nach einem Staatsvertrag von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind. (1) [1] Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Leiter und Mitglieder der bei dem Deutschen Reich beglaubigten diplomatischen Vertretungen. [2] Die erstreckt sich auch nicht auf andere Personen, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder nach einem Staatsvertrag von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf die den Hausstand teilenden Familienmitglieder und das Geschäftspersonal der im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung, es sei denn, daß die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nach einer im Reichsgesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung der Reichsregierung nicht gewährt wird.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt auch für die nichtdeutschen Bediensteten der im Abs. 1 bezeichneten Personen.
[29. Dezember 1934–1. Oktober 1950]
1§ 18.
(1) [1] Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Leiter und Mitglieder der bei dem Deutschen Reich beglaubigten diplomatischen Vertretungen. [2] Die erstreckt sich auch nicht auf andere Personen, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder nach einem Staatsvertrag von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf die den Hausstand teilenden Familienmitglieder und das Geschäftspersonal der im Abs. 1 bezeichneten Personen Anwendung, es sei denn, daß die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nach einer im Reichsgesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung der Reichsregierung nicht gewährt wird.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 gilt auch für die nichtdeutschen Bediensteten der im Abs. 1 bezeichneten Personen.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 1934: Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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