§ 183 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1924]
§ 183 § 183
[1] Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Thatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzutheilen. [2] In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Thäters zu verfügen. [1] Wird eine strafbare Handlung in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Thatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzutheilen. [2] In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Thäters zu verfügen.
[1. April 1924–1. Januar 1975]
1§ 183. [1] Wird eine strafbare Handlung in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Thatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzutheilen. [2] In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Thäters zu verfügen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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