§ 194 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924]
1§ 194.
(1) Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet das Gericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.