§ 199 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 199.
(1) [1] Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei den Schöffengerichten und den Kammern für Handelssachen nach dem Lebensalter; der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. [2] Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so giebt dieser seine Stimme zuerst ab.
(2) [1] Bei der Abstimmung der Geschworenen richtet sich die Reihenfolge nach der Ausloosung. [2] Der Obmann stimmt zuletzt.

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