§ 201 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2012]
1§ 201.
(1) 2[1] Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. [2] Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. [3] Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche. 3[4] (weggefallen)
(2) [1] Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. [2] Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. [3] Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. [2] In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
Anmerkungen:
1. 3. Dezember 2011: Artt. 1, 24 des Gesetzes vom 24. November 2011.
2. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
3. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.

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