§ 21a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[30. Dezember 1999][1. Oktober 1972]
§ 21a § 21a
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. (1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und (2) [1] Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, 1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, 2. bei Gerichten mit mindestens
3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. 3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. [2] Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wählenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten diese als gewählt.
[1. Oktober 1972–30. Dezember 1999]
1§ 21a.
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) [1] Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
  • 1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
  • 2. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
  • 3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
[2] Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wählenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten diese als gewählt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 4, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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