§ 21a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[30. Dezember 1999] | [1. Oktober 1972] |
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§ 21a | § 21a |
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. | (1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. |
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und | (2) [1] Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und |
1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, | 1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, |
2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, | 2. bei Gerichten mit mindestens |
3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, | |
4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, | acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, |
5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. | 3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern. [2] Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wählenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten diese als gewählt. |
[1. Oktober 1972–30. Dezember 1999]
1§ 21a.
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) [1] Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
- 2. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
- 3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 4, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.