§ 22a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 22a.
(1) Bei den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Amtsgerichtspräsidenten als Vorsitzenden, den Amtsgerichtsdirektoren, den Oberamtsrichtern und den beiden dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Amtsrichtern.
(3) Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Amtsgerichtspräsidenten den Ausschlag.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.20, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.