§ 23 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 2009][5. August 2009]
§ 23 § 23
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind: Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; 1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes: 2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind; b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d) Streitigkeiten wegen Wildschadens; d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e) (weggefallen) e) (weggefallen)
f) (weggefallen) f) (weggefallen)
g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag. g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag[.]
h) (weggefallen) h) (weggefallen)
[5. August 2009–1. September 2009]
1§ 23. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit [sie] nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
  • 21. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
  • 2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
    • 3a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
    • 4b) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, [die] über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, [die] aus Anlaß der Reise entstanden sind;
    • 5c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
    • 6d) Streitigkeiten wegen Wildschadens;
    • 7e) (weggefallen)
    • 8f) (weggefallen)
    • 9g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszug[s]vertrag[.]
    • 10h) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 1, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. März 1993: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
4. 1. September 1998: Artt. 14, 21 des Gesetzes vom 25. August 1998.
5. 1. Juli 2007: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
7. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 1, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
8. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 1, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
9. 5. August 2009: Artt. 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 10 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 30. Juli 2009.
10. 5. August 2009: Artt. 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 10 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 30. Juli 2009.

Umfeld von § 23 GVG

§ 22d GVG

§ 23 GVG

§ 23a GVG