§ 23a GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Juli 1970]
§ 23a § 23a
Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen; 1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; 2. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht;
3. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 3. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
4. Ehesachen;
5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind.
[1. Juli 1970–1. Juli 1977]
1§ 23a. Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
  • 1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
  • 2. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht;
  • 3. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 4 Nr. 2, 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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