§ 24 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1970][1. Oktober 1969]
§ 24 § 24
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für
1. Übertretungen; 1. Übertretungen,
2. Verbrechen und Vergehen, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt oder die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,
begründet, im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. 3. Verbrechen, wenn nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts begründet, im Einzelfall eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus oder der Ausspruch der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen. (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre Zuchthaus und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen.
[1. Oktober 1969–1. April 1970]
1§ 24.
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für
  • 1. Übertretungen,
  • 22. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt oder die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,
  • 33. Verbrechen, wenn nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts begründet, im Einzelfall eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus oder der Ausspruch der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre Zuchthaus und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.22, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1969: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
3. 1. Oktober 1969: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.

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