§ 26a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1934–15. März 1940]
1§ 26a. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Nr. 2c und des § 26 soll die Staatsanwaltschaft den Antrag nicht stellen, wenn die Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher, die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, der Sicherungsverwahrung oder der Entmannung oder die Untersagung der Berufsausübung zu erwarten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 1, 13 des Gesetzes vom 24. November 1933.