§ 31 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[19. Mai 1922][1. Oktober 1879]
§ 31 § 31
[1] Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von Deutschen versehen werden. [1] Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden.
[1. Oktober 1879–19. Mai 1922]
1§ 31. [1] Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden.

Umfeld von § 31 GVG

§ 30 GVG

§ 31 GVG

§ 32 GVG