§ 38 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 38 § 38
(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Urliste nebst den erhobenen Einsprachen und den ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks. (1) Der Gemeindevorsteher sendet die Urliste nebst den erhobenen Einsprachen und den ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks.
(2) Wird nach Absendung der Urliste [ihre] Berichtigung […] erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen. (2) Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 38.
(1) Der Gemeindevorsteher sendet die Urliste nebst den erhobenen Einsprachen und den ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks.
(2) Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich, so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen.

Umfeld von § 38 GVG

§ 37 GVG

§ 38 GVG

§ 39 GVG