§ 48 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 48.
(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2021: Artt. 4 Nr. 9, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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