§ 5 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
---|---|
§ 5 | § 5 |
Wer in einem deutschen Land die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat, ist, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme bestimmt, zu jedem Richteramt innerhalb Deutschlands befähigt. | Wer in einem [deutschen Lande] die Fähigkeit zum Richteramte erlangt hat, ist, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme bestimmt, zu jedem Richteramte innerhalb des Deutschen Reichs befähigt. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 5. Wer in einem [deutschen Lande] die Fähigkeit zum Richteramte erlangt hat, ist, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme bestimmt, zu jedem Richteramte innerhalb des Deutschen Reichs befähigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.